Satzung des 1. Golfklub Goslar e.V. constant rough

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen 1. Golfklub Goslar – constant rough. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen 1. Golfklub Goslar e.V. – constant rough.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Goslar am Harz und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Goslar.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des alternativen Golfsports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1. Der Verein stellt seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung, um die Ausübung des alternativen Golfsports zu ermöglichen.
2. Der Verein organisiert den Spielbetrieb und schafft ein verbindliches Regelwerk.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung bei Registergericht dem Finanzamt Goslar am Harz vorzulegen.

B. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ab vollendetem 18. Lebensjahr erwerben. Als jugendliche Mitglieder können Minderjährige ab vollendetem 16. Lebensjahr aufgenommen werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben. Hiergegen kann der Ältestenrat ein Veto einlegen.

§ 4 Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft als Jugendlicher

(1) Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Ältestenrat zu richten, das Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und Anschrift des Bewerbers enthält. Bei minderjährigen Aufnahmebewerbern muss das Gesuch den Vermerk enthalten, dass der gesetzliche Vertreter dem Verein für die Zahlung der baren Mitgliedsbeiträge haftet. Bei 16 und 17 Jahren alten Minderjährigen hat der gesetzliche Vertreter in dem Aufnahmegesuch zu erklären, dass er die in der Satzung genannten Rechte und Pflichten den Minderjährigen ausüben lässt. Die Beitragshaftung des gesetzlichen Vertreters bleibt davon unberührt. Der gesetzliche Vertreter hat das Aufnahmegesuch mit zu unterschreiben. Über die Aufnahme entscheidet der Ältestenrat. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Entscheidung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung, sowie ein Exemplar der weiter verbindlichen Ordnungen auszuhändigen.
(2) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft kann nur dann auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gesetzt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden; das Schreiben ist an ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Bei nicht volljährigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der Austritt ist zum Ende des Monats der Austrittserklärung wirksam.
(2) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge unterlässt. Die erste Mahnung ist erst einen Monat nach Fälligkeit zulässig. Die zweite Mahnung ist drei Monate später schriftlich zu übermitteln. Sie muss den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Diese darf erst beschlossen werden, wenn nach dem Ablauf weiterer zweier Monate ab Zugang der zweiten Mahnung die Schuld nicht restlos getilgt wird. Die Streichung ist dem Betroffenen mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist, wenn sich ein Mitglied einer vereinsbezogenen unehrenhaften Handlung schuldig macht, dem Ansehen des Vereins schadet oder den Zwecken des und Interessen des Vereins beharrlich zuwiderhandelt. Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Ältestenrat. Vor dessen Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Übersendung der Anschuldigungsschrift und unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die persönliche Anhörung des Betroffenen anordnen. Gegen die Ausschlussentscheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen schriftlich bekanntzumachen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Bekanntmachung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, ist der Ausschluss mit Ablauf der Frist wirksam.

C. Recht und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Mitgliedschaftsrechte

Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Finanzielle Beitragspflichten

(1) Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu entrichten. Dieser ist am 1. jeden Monats fällig. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Beitragsrückstände werden nach Ablauf des 3. Monats mit Mahngebühren geahndet. Die Höhe des monatlichen Beitrags und der Mahngebühren wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Minderjährige Mitglieder haben nur die Hälfte des für ordentliche Mitglieder festgesetzten Beitrags zu zahlen.
(2) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Ältestenrat.

§ 8 Sonstige Mitgliedspflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder habe Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Bei der sportlichen Betätigung haben die Mitglieder die vom Verein erlassene Sportordnung sowie die Hausordnung des Vereins zu beachten. Die Änderung des Namens oder der Anschrift ist dem Vorstand alsbald mitzuteilen.

D. Organe des Vereins

§ 9 Bestehende Organe; Bildung neuer Organe

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ältestenrat
Der Ältestenrat kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Jährlich muss zeitnah zum Jahrestag der Vereinsgründung im Frühjahr eine ordentliche  Mitgliederversammlung stattfinden:
1. wenn es der Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, besonders dringliche Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung durch das oberste Vereinsorgan zu unterbreiten;
2. wenn ein Mitglied des Vertretungsvorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet;
3. wenn die Berufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Ältestenrat verlangt wird.
4. wenn es der Ältestenrat beschließt.

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Erteilung oder Verweigerung der Entlastung;
2. Festsetzung der Höhe des monatlichen Beitrags und der Mahngebühren.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks sowie über die Auflösung des Vereins.
5. als Berufungsinstanz Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds.
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung; Ergänzungen der Tagesordnung

Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem 1. Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorstandsvorsitzenden. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung geladen. Zwischen der Zustellung und der Mitgliederversammlung müssen mindestens vier, höchstens acht Wochen liegen.
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss durch schriftliche (Brief oder E-Mail) Benachrichtigung eines jeden Mitglieds einberufen werden. Das Schreiben ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zuletzt bekannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse eines Mitglieds zu richten. Es gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Werktag als zugestellt.
Jede Ladung muss die vollständige Tagesordnung enthalten. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen, die nicht eine Satzungsänderung betrifft. Eine Ergänzung vorzunehmen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Einberufungsorgans. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder dem Ältestenrat unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung in der Form verständigt werden, wie sie geladen worden sind. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht auf eine Satzungsänderung oder eine Vereinsauflösung abzielen, können in der Versammlung als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit.

§ 13 Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung jeder ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
1. Eröffnung durch den Versammlungsleiter,
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
3. Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder,
4. Genehmigung der Tagesordnung
5. Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
6. Bericht des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
7. Bericht des Kassenwarts,
8. Entlastung des Vorstands,
9. durch die Satzung vorgeschriebene Wahlen beziehungsweise Nachwahlen.

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Ältestenrats geleitet. Ist dieser verhindert, so obliegt die Leitung seinem Vertreter. Sollte auch dieser verhindert sein wählt der Ältestenrat einen Leiter. Betrifft die Beratung und/oder Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Tagungsleiter von den anwesenden Vereinsmitgliedern gewählt werden.

§ 15 Ablauf der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der Ältestenrat; seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer. Ist dieser verhindert, so wählt die Versammlung einen Protokollführer. Bei Personalentscheidungen ist schriftlich-geheim abzustimmen. Das Nähere regelt eine Versammlungsordnung. Im übrigen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung. Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben, sofern wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Dies schließt nicht aus, das ein gesetzlicher Vertreter eines Vereinsmitglieds, der selbst Mitglied ist, in beiden Eigenschaften abstimmt. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Zur Änderung des satzungsmäßig festgelegten Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Bezogen auf eine Zweckänderung können zur Versammlung nicht erschienene Mitglieder ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach der Abstimmung dem Vorstand gegenüber in schriftlicher Form erklären. Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los. Als Kandidat für ein Amt im Verein kann sich nur ein Mitglied aufstellen lassen, dass bei der entsprechenden Mitgliederversammlung anwesend ist.

§ 16 Versammlungsprotokoll

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Schriftführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, der Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung, evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse. Ein Antrag, der eine Satzungsänderung betrifft, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Versammlungsprotokoll kann von jedem Mitglied auf Wunsch eingesehen werden. Auf Verlangen wird einem Mitglied auf seine Kosten eine Abschrift des Protokolls zugesandt. Widersprüche gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Versammlung eingelegt werden. Über einen Widerspruch entscheidet der Versammlungsleiter und der Schriftführer.

§ 17 Zusammensetzung und Bildung des Vorstands

Der Gesamtvorstand besteht aus vier Personen die alle volljährig sein müssen. Mitglieder des Gesamtvorstands sind:
1. der erste Vorsitzende
2. der zweite Vorsitzende
3. der Kassenwart
4. der Schriftführer.
Die beiden Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Jedes Organmitglied ist einzeln zu wählen. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im  Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

§ 18 Vertretungsvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder der 2. Vorstandsvorsitzende. Der 2. Vorstandsvorsitzende ist nach der Wahl anzuweisen, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.
Die Vertretungsbefugnis des Vorstands ist ausschließlich für den Fall beschränkt, das er ein Geschäft im Werte von  000€ und mehr abschließen will. In diesem Fall muss der Vorstand dem Geschäftsgegner einen mit einfacher Mehrheit gefassten, schriftlich ausgefertigten Zustimmungsbeschluss des Ältestenrates vorlegen. Widrigenfalls tritt eine Verpflichtung des Vereins nicht ein.

§ 19 Aufgaben des Gesamtvorstands

Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat diejenigen Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungskreis des Vorstands fallen insbesondere:
1. die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
2. die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung, beziehungsweise ihrer Ergänzung;
3. die Erstellung des Jahresberichts;
4. die Einberufung der Mitgliederversammlung;
5. die Prüfung des Rechtsbestandes der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die
Ausführung der nicht nichtigen Beschlüsse;
6. die Übermittlung eines satzungsändernden Beschlusses an das zuständige Finanzamt;
7. die Buchführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens;
8. die Aufnahme, die Streichung sowie der Ausschluss von Mitgliedern;
9. die Anstellung und Kündigung von Vereinsangestellten sowie deren Beaufsichtigung.
Jedes Vorstandsmitglied leitet das ihm durch die Vorstandsgeschäftsordnung zugewiesene Ressort eigenverantwortlich. Über wichtige Vorkommnisse in einem Ressortbereich ist unverzüglich dem Gesamtvorstand schriftlich zu berichten. Handelt es sich um für den Vermögensstand des Vereins bedeutsame Vorkommnisse, so hat der Gesamtvorstand unverzüglich dem Ältestenrat Bericht zu erstatten.

§ 20 Beschlussfassung des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. und der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden erfolgt schriftlich. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandsvorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer und des Leiters, Entschuldigungen, die gefassten Beschlüsse und die dabei erzielten Mehrheitsverhältnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen). Schriftliche Zustimmungen zu einem Beschluss sind in der Anlage zum Protokollbuch zu verwahren.

§ 21 Der Ältestenrat

Der Ältestenrat ist Kontrollorgan für die Vermögensverwaltung sowie für die Aufnahme von neuen Mitgliedern. Dem Ältestenrat obliegt:
1. die Entscheidung über die Annahme von Anträgen auf Vereinsmitgliedschaft;
2. die Bestellung des Revisors;
3. die Überwachung von Geschäften in Sachen des § 19;
4. die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung;
5. in der Mitgliederversammlung zur Frage der Entlastung der Vorstandsmitglieder Stellung zu nehmen;
6. die Bildung weiterer Vereinsorgane;
7. die Entscheidung über die Verhängung eines Ordnungsmittels.
Der Ältestenrat besteht aus den sieben nach Mitgliedschaftsjahren ältesten Mitgliedern. Diese wählen mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Revisor aus ihrer Mitte.
Die Einberufung einer Ältestenratssitzung erfolgt durch einfache Mehrheit oder auf Verlangen des Ältestenratsvorsitzenden. Sämtliche Abstimmungen werden per Handzeichen und durch die einfache Mehrheit entschieden. Die Sitzung ist nicht öffentlich, ihr Ablauf sowie die gefassten Entschlüsse werden wortgetreu durch den Ältestenratsvorsitzenden protokolliert. Der Ältestenrat hat seine Entscheidungen binnen Wochenfrist dem Vereinsvorstand mitzuteilen.

§ 22 Der Schriftführer

Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins. Er führt auch die Mitgliederlisten. Über die Mitgliederversammlungen sowie über die Sitzungen des Vorstands hat er die Niederschriften anzufertigen, in die vor allem die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse aufzunehmen sind.

§ 23 Der Kassenwart

Dem Kassenwart obliegt die Führung der Vereinskasse. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Der Kassenwart ist befugt, Beiträge, Umlagen und Strafgelder einzuziehen. In diesem Aufgabenkreis ist er besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB. Der Kassenwart hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten.

§ 24 Kassenprüfung

Der Revisor führt in angemessenen Zeitabständen und immer vor jeder Mitgliederversammlung einer Prüfung der Kassenführung und der Buchführung durch. Er hat die Mitgliederversammlung und den Ältestenrat über das Ergebnis der Buchführung zu unterrichten. Jede Prüfung ist in den Büchern zu vermerken und mit der Unterschrift des Revisors zu versehen.

E. Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Ordnungsverstöße

Ordnungswidrig handelt ein Vereinsmitglied, wenn es schuldhaft gegen die Spiel-, Platz oder Hausordnung verstößt oder wenn es sich schuldhaft unsportlich verhält. Ordnungswidrig verhält sich ein Mitglied ferner, wenn es schuldhaft gegen die Satzung oder den Zweck des Vereins verstößt oder durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinsbereichs dem Ansehen des Vereins schadet.

§ 26 Ordnungsmittel

Als Ordnungsmittel können gegen ein Mitglied verhängt werden:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Sperrung von der Teilnahme am Spielbetrieb des Vereins bis zu einer Höchstdauer von einem Jahr,
4. Ausschluss aus dem Verein gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung.

§ 27 Antragstellung, Befristung

Den Antrag auf Einleitung eines Ordnungsverfahrens kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der ihn mit seiner Stellungnahme an den Ältestenrat weiterleitet. Ein Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das ordnungswidrige Verhalten des betroffenen Mitglieds mehr als sechs Monate zurückliegt.

§ 28 Entscheidungen des Ältestenrats

Der Ältestenrat hat dem betroffenen Mitglied schriftlich die gegen ihn erhobene Anschuldigung mit der Aufforderung mitzuteilen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Ältestenrat kann jedoch dem betroffenen Mitglied auf dessen Verlangen Gelegenheit zur persönlichen Anhörung geben. Die Entscheidung des Ältestenrats ist mit der Beschlussfassung sofort wirksam, wenn eine Ahndung abgelehnt wird. Wird ein Ordnungsmittel
verhängt, so wird die Entscheidung wirksam, wenn sie mit Gründen versehen, dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekanntgemacht worden ist.

F. Haftungsbeschränkung

§ 29 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Spielbetrieb oder durch Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

G. Vereinsauflösung

§ 30 Auflösungsentscheidung, Liquidatoren, Vermögensanfall

Die Auflösung des Vereins kann nur bei Beschlussfähigkeit nach § 15 und mit einer Mehrheit von vier Fünftel der Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der Erste Vereinsvorsitzende und der Kassenverwalter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder wenn er mit Liquidationsfolge seine Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Beendigung der Liquidation bzw. nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks noch vorhandene Vereinsvermögen wird dem Goslarer Verein Förderverein Zille e.V. übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung zu verwenden hat.